Symbolfoto: Von boyphare/Shutterstock

Provinzposse: Einschüchterung als Amtshandlung?

Weiden Opf(er): Das Grundgesetz ist ein hohes Gut, nur das Infektionsschutzgesetz steht derzeit noch deutlich darüber. So zumindest muss man ein Vorkommnis in Weiden/Oberpfalz ausdeuten (das Bild rechts stammt von dort aus einer Demonstration im Jahr 2020). Eine unermüdliche Streiterin für Freiheit und Grundrechte wird nolens volens, vermutlich zum Zwecke der Disziplinierung, für eine Stunde in Polizeigewahrsam gesteckt. Ihr Verbrechen: Sie demonstrierte gegen die Maskenpflicht ohne den vorgeschriebenen Maulkorb. Nach geltender Auslegung der bayerischen Infektionsschutzverordnung ist das natürlich nicht erlaubt und eine beträchtliche Störung der öffentlichen Ordnung.

Die Delinquentin tat dies in der Fußgängerzone des beschaulichen Städtchens Weiden. Dort gilt zu gewissen Stunden eine allgemeine “Maulkorbpflicht”. Dies völlig unabhängig davon, ob man nun mutterseelenallein in der Fußgängerzone herumsteht, oder sich gerade Massen an Menschen dort drängen. Vorschrift ist halt Vorschrift und daran führt einfach kein Weg vorbei. Selbst eine objektive Beurteilung der Gefahrenlage kann angesichts bestehender Gesetze nicht mehr stattfinden. Die Ordnungsliebe in Bayern diesbezüglich gilt als legendär.

Grundgesetz wird immer weicher

Provinzposse: Einschüchterung als Amtshandlung?Und so kam es wie es kommen musste, die Demonstrantin, die völlig “demaskiert” gegen den Maskenwahn und andere Maßnahmen aufbegehrte, erhielt von der Polizei einen Platzverweis. Daraufhin entschloss sie sich, gegen die polizeiliche Maßnahme eine Spontan-Demonstration an Ort und Stelle durchzuführen. Und oh Wunder, dass ist tatsächlich nach Artikel 8 des Grundgesetzes sogar erlaubt. Aber bereits da scheiden sich schon wieder die Geister, da des Deutschen höchstes Rechtsgut derzeit doch das grundgesetzüberwindende “Seuchenregularium” sei. Schlechte Vorzeichen für Freiheit und Demokratie im allgemeinen, nicht jedoch für die Ordnung in Bayern im Besonderen.

Die angehende Maßnahme selbst haute der Demonstrantin im wahrsten Sinne des Wortes sogleich die Beine weg. Sie setzte sich im Wege des “passiven Widerstands” auf den Boden und wollte einfach nicht von den sogar ihr verbrieft geglaubten Grundrechten lassen. Daraufhin sahen sich die staatlichen Vollstrecker, die Ordnung in großer Not wähnend, genötigt etwas zu unternehmen. Beherzt, aber durchaus umsichtig (das muss man den Polizisten in diesem Falle schon lassen), entfernten sie die “Widerwillige” unter Einsatz ihrer körperlichen Kräfte vom Ort des öffentlichen “Erregnisses”. Daraufhin ging es unmittelbar mit dem wunderschönen “Blau-Weiß-Taxi” in die Arrestzelle.

Die lokale Postille berichtet über den Sachverhalt leicht abweichend und man muss schon sagen, etwas obrigkeitskonformer und ordnungsverliebter an dieser Stelle: Ohne Maske in Weidener Fußgängerzone • Frau (58) muss in Haftzelle … [Ohh…Netz]. Ob die Wortwechsel und weiteren Hinzuschreibungen des verlinkten Berichts der Wahrheit entsprechen oder eher taktischer Natur sind, wird sich wohl nur schwer ergründen lassen. Keine Neuigkeit ist, dass am Ende die Mehrheit und der amtliche Status etwaiger Zeugen den Urteilsspruch dominieren wird. Allein gegen den Rest der Welt … kann sich der Rest in aller Regel stets selbst gut decken. Aber mal sehen, ob es überhaupt ein gerichtliches Nachspiel hat.

Wie steht es um die Verhältnismäßigkeit?

Natürlich ist die Demonstrantin in Weiden “amtsbekannt”. Exakt für derlei Aktionen, rund um die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte. Zumindest für die Feststellung ihrer Personalien hätte es also dieser Maßnahme sicher nicht bedurft. Wie es ausschaut, ging es eben doch etwas mehr ums Prinzip, ums unantastbare Gesetz, auch wenn es irgendwann mal wieder für ungesetzlich erklärt werden sollte, was in Ansätzen bereits geschieht. In der jetzigen Zeit passt derlei Renitenz nicht ins Bild. Die Seuche fordert stumpfen Gehorsam von allen. Sie wird in Bayern nun mal zuvorderst von Söder personifiziert und dominiert. Da können andere Fachleute sich die Seele aus dem Leibe schreien, es wird ihnen und uns nichts nützen, der Plan scheint fix. Die Frage bleibt im Raume stehen, wie verhältnismäßig ist das Wegsperren von Demonstranten? Ist das schon Freiheitsberaubung? Oder dient es vielleicht auch ein wenig der präventiven Einschüchterung?

Letzteres ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Aber Grund genug optimistisch zu bleiben und heilfroh zu sein, dass sie nicht auch noch wahllos zusammengedroschen wurde, wie es sich in den Großstädten zunehmender Beliebtheit seitens der Ordnungskräfte erfreut. Wie sonst soll man den Menschen noch vermitteln, dass es eine überaus schlechte Idee ist, für die eigenen Grundrechte auf die Straße zu gehen? Hier noch der Verweis auf die Erstnotiz: Einschüchterung als Amtshandlung? … [Levitenleser]. Abschließend das persönliche Statement der Demonstrantin zu dieser Aktion, gefilmt vor der Weidener Polizeizentrale, die sich ihrer so überaus fürsorglich bis freiheitsberaubend annahm.

Gegendarstellung zur Berichterstattung in ONetz, Oberpfalzecho und weiteren Medien.

Am Samstag den 13.03.2021 um 10 Uhr, nahm ich mein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 5 Abs. 1 GG wahr und stellte mich mit einem Plakat in die Fußgängerzone, um gegen die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Weiden, bezüglich der angeordneten Maskenpflicht in der Fußgängerzone Weiden zu protestieren.

Gegen 10:30 Uhr wurde durch eine Streifenbesatzung der Polizei Weiden, wegen meiner fehlenden MNB ein Platzverweis gegen mich ausgesprochen. Ich meldete daraufhin sofort eine Spontan-Versammlung mit dem Thema „Polizei-Willkür“, am gleichem Ort an. Ich berief mich dabei auf das geltende Gesetz gemäß BVersG Art 13. Die Polizei kann ab dieser Anmeldung lediglich eine Ordnungswidrigkeit, wegen fehlender MNB gegen mich erlassen, mir aber nicht verbieten, meine Spontan-Versammlung an dem Ort abzuhalten, an dem es zu der unangemessenen polizeilichen Maßnahme kam.

Die Beamten hielten, trotz mehrmaliger Bitte meinerseits, keinen ausreichenden Mindestabstand ein und drängten mich in die Untere Bachgasse. Da mich die Polizei unter Gewaltanwendung aus der Fußgängerzone entfernen wollte, nahm ich mein Recht auf passiven Widerstand gemäß Art 20 Abs. 4 GG, gegen eine unangemessene Polizeimaßnahme, wahr. Ich wurde rechtswidrig, unter Gewaltanwendung, in Gewahrsam genommen.

Nach einer Stunde in Polizeigewahrsam wurde ich entlassen. Mehrere polizeiliche Verfehlungen werden von mir zur Anzeige gebracht. Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung und habe auch eine Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Meine Anwälte prüfen aktuell Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Ansprüche gegen die Polizei Weiden. Ob eine angeblich von mir, gegen einen Beamten erfolgte Beleidigung, als solche zu werten ist, wird vor Gericht geprüft werden.

Siliva Löw für Qpress

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