
Rheinland-Pfalz / Montabaur – Bei einer Beförderungsfeier verweigerte ein moslemischer Polizist aus religiösen Gründen seiner Kollegin den Handschlag. Großes Stauen ist nun angesagt. Das Landesministerium ist zwischenzeitlich eingeschaltet und es wird treudoof gefragt, ob es noch weitere solche Vorfälle gibt oder es sich um den berühmten „Einzelfall“ handelt.
Eine Polizistin der Polizeiinspektion Montabaur freute sich über den beruflichen Aufstieg des moslemischen Kollegen und wollte ihn per Handschlag zu seiner Beförderung beglückwünscht. Dieser Kollege verweigerte ihr aus religiösen Gründen diesen, in unserem Kulturkreis üblichen Handschlag, was die Anwesenden laut der Rhein-Zeitung (RZ) perplex zurück gelassen habe, da sich der moslemische Polizeibeamte sich bislang „einwandfrei und professionell“ verhalten habe und deshalb befördert worden war.
Wieder einer dieser berühmter Einzelfälle?
Der Realitätsschock scheint tief zu sitzen, da sich unverzüglich das Landesinnenministerium eingeschalten habe. Dieses teilte laut der RZ mit, dass der Beamte in einer moslimischen Gemeinde predigt, aber als unauffällig gelte. Der Hinweis des Innenministeriums über die religiöse Zugehörigkeit des Polizeibeamten verwundert, da das Ministerium darüber Auskunft gibt, der Polizist sei als Moslem eingestellt worden, daher handle es sich nicht um einen Konvertiten.
Nun wurde bereits treudoof die Frage aufgeworfen, ob es noch weitere derartige Vorfälle gibt oder es sich um den berühmten „Einzelfall“ handelt. Denn, so die Zeitung weiter, die CDU habe „Hinweise“ darauf, dass es bei dem Polizisten nicht um einen Einzelfall handeln könnte. Der moslemische Beamte sei zunächst statt Streife zu gehen im Innendienst eingesetzt. Ebenfalls wurde ein Disziplinarverfahren gegen den strammen Moslem eingeleitet.
Kleine Anfrage bei der Landesregierung
Der Landesregierung liegt eine Kleine Anfrage des pfälzischen CDU-Landtagsabgeordneten Dirk Herber – ebenfalls Polizeibeamter – vor. Herber fragte bei der Landesregierung an, ob es schon früher zu solchen Vorfällen gekommen sei.
Denn: Staatsbedienstete sind grundsätzlich zu Neutralität und Mäßigung verpflichtet, auch in der Freizeit. Denn der Bürger muss darauf vertrauen, dass ein Beamter politisch, weltanschaulich und religiös unparteiisch und gesinnungsneutral urteilt. (BS)
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